Darf mein Arbeitgeber einseitig Kurzarbeit anordnen?

November 17, 2022

Keine Kurzarbeit ohne Zustimmung

Abhängig vom Umfang des Arbeitsausfalls müssen von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer teils erhebliche Gehaltseinbußen von bis zu 40 Prozent ihres Nettogehalts hinzunehmen. Aufgrund dieses enormen Einschnitts kann Kurzarbeit grundsätzlich nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden.

Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, kann dieser eine Vereinbarung zur Kurzarbeit mit dem Arbeitgeber abschließen. In diesem Fall gilt die Kurzarbeit auch für Arbeitnehmer, die mit der Kurzarbeit nicht einverstanden sind.

In Unternehmen ohne Betriebsrat, ist der Arbeitgeber für die Anordnung von Kurzarbeit auf die Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters angewiesen, falls die Einführung von Kurzarbeit nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Als Grundlage für Kurzarbeit könnten im Einzelfall neben Regelungen im Arbeitsvertrag auch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen sein.  

Ihr Arbeitgeber hat Kurzarbeit angeordnet und Sie möchten prüfen, ob Sie Anspruch auf 100% Ihres Nettogehalts haben? Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gern.

Dem Arbeitgeber bleibt oft nur die Änderungskündigung

Überwiegend wird die Kurzarbeit von der Zustimmung des Arbeitnehmers abhängen. Stimmt dieser nicht zu, bleibt dem Arbeitgeber nur eine umständliche Änderungskündigung. Die gerade verabschiedeten Erleichterungen zur Einführung von Kurzarbeit ändern an diesem Umstand nichts.

Eine Änderungskündigung ist

1. eine Kündigung des gesamten Arbeitsverhältnisses, verbunden mit
2. dem Angebot, den Arbeitsvertrag zu veränderten (meist schlechteren) Bedingungen fortzusetzen.

Nimmt der gekündigte Arbeitnehmer das Änderungsangebot - z.B. in Gestalt von Kurzarbeit - nicht an, kommt keine Änderung der Arbeitsbedingungen zustande. Es bleibt dann bei der Kündigung des (gesamten) Arbeitsvertrages.

Keine Änderungskündigung ohne sachlichen Grund!

Ihr Arbeitgeber kann eine Änderungskündigung nicht ohne sachlichen Grund aussprechen, wenn ihr Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fällt. In diesem Fall genießen Sie Kündigungsschutz womit die Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss.

Nach dem KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie aus folgenden Gründen erfolgt:

  • Kündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers (personenbedingte Kündigung), worunter insbesondere die Kündigung wegen Krankheit fällt
  • Kündigung aus Gründen, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen (verhaltensbedingte Kündigung)
  • Kündigung aus betriebsbedingten Gründen (betriebsbedingte Kündigung).
Ob eine Änderungskündigung begründet ist oder nicht, kann der gekündigte Arbeitnehmer im Wege der Kündigungsschutzklage gerichtlich überprüfen lassen.

Kündigungsschutzklage nicht ohne Risiko

Lehnen Sie das Angebot Ihres Arbeitgebers auf Kurzarbeit und damit auf entsprechende Änderung des Arbeitsverhältnisses ab und erheben hiergegen Kündigungsschutzklage, so ist dieses Vorgehen nicht ohne Risiko. Denn Aufgrund der Corona-Krise kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen rechtfertigen lässt.

Im Einzelfall könnten die Folgen der Corona-Krise eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen. Umsatzrückgang des Arbeitgebers allein ist hierfür jedoch nicht ausreichend.

Sollte die Änderungskündigung begründet sein, würden Sie den Prozess verlieren und dürften das Angebot Ihres Arbeitgebers auf Kurzarbeit nicht mehr annehmen können. D.h. konkret: Statt weniger Gehalt wegen Kurzarbeit, stehen Sie in diesem Fall sogar ohne Job da!

Lösung ohne Risiko:
Zustimmung zur Kurzarbeit unter Vorbehalt

Um sich dem Risiko des Jobverlustes nicht unnötig auszusetzen, empfehlen wir unseren Mandanten, der Umstellung Ihres Arbeitsverhältnisses auf Kurzarbeit unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Diese Möglichkeit ist im Gesetz in § 2 KSchG ausdrücklich vorgesehen:

"Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären."

Bei dieser Vorgehensweise setzen Sie Ihren Job nicht aufs Spiel und können gleichzeitig prüfen lassen, ob Ihnen einen Anspruch auf 100% Ihres Nettogehalts zusteht.

Fristen bei der Annahme unter Vorbehalt

Bitte beachten Sie, dass für die Annahme unter Vorbehalt unterschiedliche Fristen laufen können. Wir empfehlen Ihnen, sich rechtlich beraten zu lassen, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Änderungskündigung ausgesprochen hat oder Sie zur Zustimmung zu Kurzarbeit aufgefordert worden sind.

Vielleicht hat auch Ihr Arbeitgeber Kurzarbeit angeordnet und Sie stehen aufgrund des stark reduzierten Nettoeinkommens von finanziellen Herausforderungen? Wir beraten Sie gern!

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Marko Kloiber

Rechtsanwalt

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